Richtplankapitel S 1.2 (Siedlungsgebiet) enthält Planungsanweisungen zur Innenentwicklung. Danach zeigen die Gemeinden Schritte auf, wie im Richtplanhorizont bis 2040 Mindestdichten erreicht werden. Sie gestalten ihre Zonenpläne und Nutzungsordnungen sowie die Erschliessungsprogramme grundsätzlich so, dass in urbanen Entwicklungsräumen in überbauten Wohn- und Mischzonen eine Mindestdichte von 70 E/ha erreicht werden kann (2.1). 2.6. Mit § 13 Abs. 2bis und § 46 BauG bestehen kantonalgesetzliche Vorgaben zur Verdichtung im Rahmen der inneren Siedlungsentwicklung: