Bezug genommen wird insbesondere auf § 13 Abs. 2bis BauG (Förderung der inneren Siedlungsentwicklung und der Siedlungsqualität im Rahmen der Planungspflicht). Verlangt wird, den Grad der Verdichtung auf die Quartierstrukturen anzupassen. Entsprechend enthält das Richtplankapitel die Planungsanweisung, dass die Gemeinden mit der Nutzungsplanung für eine gute Siedlungsqualität sorgen, die Nutzungsreserven im Bestand ausschöpfen und das Verdichtungspotential ausnützen, unter Einhaltung der quartierspezifischen Qualitäten (1.1). Richtplankapitel S 1.2 (Siedlungsgebiet) enthält Planungsanweisungen zur Innenentwicklung.