Genf 2019, Art. 3 N 3). Insoweit stellen sie für die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden ein Prüfprogramm dar und geben verbindliche Wertungsgesichtspunkte vor, denen bei Planungsentscheidungen Rechnung zu tragen ist (vgl. ROMAN SIEBER, Die bauliche Verdichtung aus rechtlicher Sicht, Freiburg 1996, S. 55; BGE 112 Ia 65, Erw. 4). Neben dem Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG bringen die Zielbestimmungen von Art. 1 Abs. 2 lit. abis und lit. b RPG zum Ausdruck, dass von der Raumplanung Beiträge zur Siedlungsverdichtung erwartet werden (vgl. TSCHANNEN, a.a.O., Art. 1 N 31 und Art. 3 N 68). 2.5. Der Richtplan legt im Bereich Siedlung fest (Art.