Unter Art. 3 EMRK sind im Zusammenhang mit einem drohenden Einzug in den eritreischen Nationaldienst gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung namentlich allfällige Misshandlungen zu subsumieren. Diese finden nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nicht derart flächendeckend statt, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden müsste, dass bei jedem Nationaldienstleistenden das ernsthafte Risiko bestehen würde, dass er solchen Übergriffen und damit einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre (zit. Urteil, Erw. 6.1.6). Diese Grundsätze haben auch für den vorliegenden Fall zu gelten.