Aufgrund der verfügbaren Quellen sei jedoch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte Risiko einer krassen ("flagranten") Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes bestehe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2018 [E-5022/2017], Erw. 6.1.5.2). Unter Art. 3 EMRK sind im Zusammenhang mit einem drohenden Einzug in den eritreischen Nationaldienst gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung namentlich allfällige Misshandlungen zu subsumieren.