5.1 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2018 [E-587/2018], Erw. 4). Auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, ist nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich alleine nicht asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevant (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2019 [E-2291/2018], Erw. 7.2.2). 6.2.2. Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Nachgang seiner erstmaligen illegalen Ausreise aus Eritrea nach Äthiopien im Jahr 2014 eine Woche in Haft gewesen ist. Diese Angelegenheit hatte allerdings seinen eigenen Angaben zufolge