Der monatliche Sold belaufe sich dabei auf 450 Nafka, was gemäss offiziellem Wechselkurs $ 43.00 entspreche, in Realität aber eher $ 10.00 nahekomme. Aus diesen Gründen sei mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass er bei einer Rückkehr wohl über Jahre hinweg Nationaldienst leisten müsse, was gegen das internationale Verbot von Zwangsarbeit verstosse und nicht mit Art. 4 EMRK vereinbar sei. Im Ergebnis sei deshalb davon auszugehen, dass das Leben und insbesondere die Freiheit des Beschwerdeführers durch den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gefährdet sei.