Zudem besteht nach Ansicht des Beschwerdeführers die ernsthafte Wahrscheinlichkeit, dass er bei seiner drohenden Inhaftierung einer Behandlung oder Strafe unterworfen werde, welche nicht mit Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV vereinbar sei. Das Folterverbot sei unbestrittenermassen eine zwingende Bestimmung des Völkerrechts. Da dieses mit genügender Wahrscheinlichkeit verletzt zu werden drohe, sei die Landesverweisung auch aus diesem Grund gestützt auf Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB aufzuschieben. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die eritreische Regierung Ende 2014 2020 Landesverweisungen 247