unbestimmte bzw. lange Zeit erneut inhaftiert werde. Es sei augenscheinlich, dass diese Inhaftierung den Mindestanforderungen an Freiheitsentzüge gemäss Art. 5 EMRK nicht genüge. Das Bundesgericht stelle sich denn auch auf den Standpunkt, dass die Garantien der EMRK zumindest in Europa als ius cogens anzusehen seien. Eine Verletzung dieser Garantien führe daher gestützt auf Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB zu einem Aufschub der Landesverweisung. Zudem besteht nach Ansicht des Beschwerdeführers die ernsthafte Wahrscheinlichkeit, dass er bei seiner drohenden Inhaftierung einer Behandlung oder Strafe unterworfen werde, welche nicht mit Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV vereinbar sei.