oder Art. 4 EMRK begründen würden. Im Ergebnis sei folglich davon auszugehen, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers durch den Vollzug der Landesverweisung nicht gefährdet sei und letzterem auch keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB entgegenstehen würden. Folglich seien die Voraussetzungen für einen Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung nicht erfüllt. 5.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei als Fünfzehnjähriger illegal nach Äthiopien ausgereist und nach der Rückkehr nach Eritrea eine Woche in Haft gewesen.