Mit Verweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Verletzung des menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebots allerdings zu verneinen. Darüber hinaus lasse auch die Aktenlage nicht auf individuelle Gründe schliessen, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 3 246 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020