Demgegenüber lägen zum heutigen Zeitpunkt keine flüchtlingsrechtlich relevanten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB vor, womit eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement- Gebots durch den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung zu verneinen sei. Im Hinblick auf eine mögliche Rekrutierung in den Nationaldienst stelle sich sodann die Frage nach einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Mit Verweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Verletzung des menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebots allerdings zu verneinen.