d StGB) gestützt auf Art. 66d Abs. 1 StGB aufzuschieben ist. 5.2. Die Vorinstanz beruft sich in ihrem Entscheid auf die Stellungnahme des SEM vom 17. März 2020 und hält fest, dass der Status des Beschwerdeführers als vorläufig Aufgenommener aufgrund der obligatorischen Landesverweisung erloschen sei. Seine Eigenschaft als anerkannter Flüchtling bestehe allerdings nach wie vor fort, da die Voraussetzungen für die Aberkennung derselben mangels grundlegender und tiefgreifender Verbesserungen der Verhältnisse in Eritrea nicht erfüllt seien. Demgegenüber lägen zum heutigen Zeitpunkt keine flüchtlingsrechtlich relevanten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art.