66a bis 66d StGB figuriert im Kapitel Massnahmen, genauer im Abschnitt "Andere Massnahmen" (Art. 66 ff. StGB). Es handelt sich um ein Instrument des Strafrechts, d.h. um eine strafrechtliche Massnahme (BGE 143 IV 168 S. 171, Erw. 3.2). Dementsprechend stellt Art. 66d StGB, welcher die Vollstreckung der strafrechtlichen Landesverweisung regelt, eine Norm betreffend die Vollstreckung von Massnahmen im Sinn von Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG dar, deren Anwendung Gegenstand einer Beschwerde in Strafsachen sein kann. In diesem Zusammenhang muss der Staatsanwaltschaft, welche zur Beschwerdeerhebung vor Bundesgericht unter den Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff.