Im Kanton Aargau ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide betreffend den Aufschub der Landesverweisung zuständig (§ 54 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 55a EG StPO). Das Verwaltungsgericht ist damit zur Behandlung des Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 102 Abs. 5 SMV). 1.2. Die Landesverweisung gemäss Art. 66a bis 66d StGB figuriert im Kapitel Massnahmen, genauer im Abschnitt "Andere Massnahmen" (Art.