2020 Landesverweisungen 243 IV. Landesverweisungen 21 Landesverweisung Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden betreffend den Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung. Der Ober- staatsanwaltschaft kommt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Parteistellung zu. Bei der Prüfung des Vollzugs der Landesverweisung ist insbesondere danach zu fragen, ob diese das Verbot des Non Refoulement oder übriges zwingendes Völkerrecht verletzt. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. Oktober 2020, in Sachen A. gegen MIKA und Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (WBE.2020.250). Aus den Erwägungen I. 1. 1.1. Art. 66d Abs. 2 StGB nennt mit Bezug auf die Instanz, welche über die Frage eines Aufschubs der obligatorischen Landesverweisung zu entscheiden hat, die "zuständige kantonale Behörde", ohne zu präzisieren, um welche Art von Behörde – Verwaltungs- oder Strafbehörde – es sich handelt. Angesichts des Fehlens einer bundesrechtlichen Vorschrift zu dieser Frage obliegt es den Kantonen, den Vollzug der Landesverweisung in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Art. 123 Abs. 2 und 3 BV selbst zu regeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_1313/2019 / 6B_1340/2019 vom 29. November 2020, Erw. 4.2 = La Semaine Judiciaire [SJ] 2020 I S. 141). Im Kanton Aargau ist gemäss § 91a Abs. 1 SMV (in der Fassung vom 9. März 2016) für den Vollzug der Landesverweisung und für den Entscheid über den Aufschub des 244 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung das MIKA zuständig. Das Bundesrecht regelt auch nicht, welche Instanz als Rechts- mittelinstanz gegen Verfügungen betreffend den Vollzugsaufschub entscheidet, so dass die Kantone grundsätzlich auch insoweit frei sind, ob sie die Straf- oder Verwaltungsjustizbehörden als zuständig erklären wollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1313/2019 / 6B_1340/2019 vom 29. November 2020, Erw. 4.2 = SJ 2020 I S. 141). Im Kanton Aargau ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide betreffend den Aufschub der Landesverweisung zuständig (§ 54 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 55a EG StPO). Das Verwaltungsgericht ist damit zur Be- handlung des Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 102 Abs. 5 SMV). 1.2. Die Landesverweisung gemäss Art. 66a bis 66d StGB figuriert im Kapitel Massnahmen, genauer im Abschnitt "Andere Mass- nahmen" (Art. 66 ff. StGB). Es handelt sich um ein Instrument des Strafrechts, d.h. um eine strafrechtliche Massnahme (BGE 143 IV 168 S. 171, Erw. 3.2). Dementsprechend stellt Art. 66d StGB, welcher die Vollstreckung der strafrechtlichen Landesverweisung regelt, eine Norm betreffend die Vollstreckung von Massnahmen im Sinn von Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG dar, deren Anwendung Gegenstand einer Beschwerde in Strafsachen sein kann. In diesem Zusammenhang muss der Staatsanwaltschaft, welche zur Beschwerdeerhebung vor Bundesgericht unter den Voraussetz- ungen von Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG befugt ist, auch im Verfahren vor der kantonalen Vorinstanz Parteistellung zukommen. Es ist denn auch nicht erkennbar, wer ausser der Staatsanwaltschaft, in einem Verfahren betreffend den Aufschub der Vollstreckung der obligatorischen Landesverweisung als Garant der Wahrnehmung öffentlicher Interessen fungieren könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1313/2019 / 6B_1340/2019 vom 29. November 2020 Erw. 3.2 = 2020 Landesverweisungen 245 SJ 2020 I S. 141). Dementsprechend kommt der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau auch im Verfahren betreffend den all- fälligen Aufschub des Vollzugs einer Landesverweisung Parteistellung zu. Um die Verfahrensbeteiligung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau sicherzustellen, ist künftig dafür zu sorgen, dass ihr bereits die erstinstanzlichen Entscheide zur Kenntnis gebracht werden. 2. - 4.(…) II. 5. 5.1. Vorliegend ist umstritten, ob der Vollzug der gegen den Beschwerdeführer im Strafurteil vom 17. Oktober 2019 angeordneten Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB) gestützt auf Art. 66d Abs. 1 StGB aufzuschieben ist. 5.2. Die Vorinstanz beruft sich in ihrem Entscheid auf die Stellung- nahme des SEM vom 17. März 2020 und hält fest, dass der Status des Beschwerdeführers als vorläufig Aufgenommener aufgrund der obligatorischen Landesverweisung erloschen sei. Seine Eigenschaft als anerkannter Flüchtling bestehe allerdings nach wie vor fort, da die Voraussetzungen für die Aberkennung derselben mangels grundlegender und tiefgreifender Verbesserungen der Verhältnisse in Eritrea nicht erfüllt seien. Demgegenüber lägen zum heutigen Zeitpunkt keine flüchtlingsrechtlich relevanten Weg- weisungshindernisse im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB vor, womit eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement- Gebots durch den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung zu verneinen sei. Im Hinblick auf eine mögliche Rekrutierung in den Nationaldienst stelle sich sodann die Frage nach einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Mit Verweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Verletzung des menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebots allerdings zu verneinen. Darüber hinaus lasse auch die Aktenlage nicht auf individuelle Gründe schliessen, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 3 246 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 oder Art. 4 EMRK begründen würden. Im Ergebnis sei folglich davon auszugehen, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers durch den Vollzug der Landesverweisung nicht gefährdet sei und letzterem auch keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB entgegenstehen würden. Folglich seien die Voraussetzungen für einen Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung nicht erfüllt. 5.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei als Fünfzehn- jähriger illegal nach Äthiopien ausgereist und nach der Rückkehr nach Eritrea eine Woche in Haft gewesen. Nach seiner Haftentlassung habe er etwas unterschrieben und danach sei nichts weiter geschehen. Aufgrund diverser Razzien in seiner Siedlung und des Umstandes, dass junge Leute in den Militärdienst gezwungen worden seien, habe er Eritrea verlassen. Weiter hält der Beschwerdeführer fest, das SEM habe treffend ausgeführt, dass Eritrea Defizite im Bereich der Menschenrechte aufweise. Es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr aufgrund der illegalen Ausreise in die Schweiz für eine unbestimmte bzw. lange Zeit erneut inhaftiert werde. Es sei augenscheinlich, dass diese Inhaftierung den Mindestanforderungen an Freiheitsentzüge gemäss Art. 5 EMRK nicht genüge. Das Bundesgericht stelle sich denn auch auf den Standpunkt, dass die Garantien der EMRK zumindest in Europa als ius cogens anzusehen seien. Eine Verletzung dieser Garantien führe daher gestützt auf Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB zu einem Aufschub der Landesverweisung. Zudem besteht nach Ansicht des Beschwerde- führers die ernsthafte Wahrscheinlichkeit, dass er bei seiner drohenden Inhaftierung einer Behandlung oder Strafe unterworfen werde, welche nicht mit Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV vereinbar sei. Das Folterverbot sei unbestrittenermassen eine zwingende Bestimmung des Völkerrechts. Da dieses mit genügender Wahrscheinlichkeit verletzt zu werden drohe, sei die Landesverweisung auch aus diesem Grund gestützt auf Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB aufzuschieben. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die eritreische Regierung Ende 2014 2020 Landesverweisungen 247 gegenüber Vertretern europäischer Länder versichert hätten, die Dauer des Nationaldienstes tatsächlich auf die gesetzlich vorgeschriebenen 18 Monate zu beschränken. Etliche von Amnesty International befragte Flüchtlinge hätten aber berichtet, dass sie vor ihrer Flucht zwischen zehn und über 20 Jahren Nationaldienst geleistet hätten. Der Militärdienst beschränke sich denn auch nicht auf militärische Aufgaben, sondern umfasse Arbeiten in der Landwirtschaft, dem Bau oder im öffentlichen Dienst. Der monatliche Sold belaufe sich dabei auf 450 Nafka, was gemäss offiziellem Wechselkurs $ 43.00 entspreche, in Realität aber eher $ 10.00 nahekomme. Aus diesen Gründen sei mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass er bei einer Rückkehr wohl über Jahre hinweg Nationaldienst leisten müsse, was gegen das in- ternationale Verbot von Zwangsarbeit verstosse und nicht mit Art. 4 EMRK vereinbar sei. Im Ergebnis sei deshalb davon auszugehen, dass das Leben und insbesondere die Freiheit des Beschwerdeführers durch den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gefährdet sei. Ein Aufschub des Vollzugs der Landes- verweisung sei zudem auch aufgrund der entgegenstehenden zwing- enden Bestimmungen des Völkerrechts (Art. 3, 4 und 5 EMRK) erforderlich. 6. 6.1. Vorliegend ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor die Eigenschaft als anerkannter Flüchtling zukommt. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist dagegen, ob dem Vollzug der gegen den Beschwerdeführer angeordneten obligatorischen Landesverweisung allenfalls das flüchtlingsrechtliche Non- Refoulement-Gebot (Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB) oder andere zwingende völkerrechtliche Verpflichtungen (Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB) entgegenstehen. 6.2. 6.2.1. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB ist der Vollzug der obligator- ischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB aufzuschieben, wenn 248 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestim- mten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre (vgl. zum zwingenden Charakter des Aufschubs bei erfüllten Voraussetzungen trotz "Kann"-Wortlaut Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2020 [6B_423/2019], Erw. 2.1.2 sowie MATTHIAS ZURBRÜGG/CONSTANTIN HRUSCHKA, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/HANS WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Band 1, 4. Aufl. 2018 [BSK StGB], Art. 66d N 5). Davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB). Mit Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB wird demnach das flüchtlings- rechtliche Non-Refoulement-Gebot angesprochen, welches in Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Ziff. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG verankert ist und anerkannte Flüchtlinge davor schützt, in den Staat zurückge- schafft zu werden, in welchen ihnen Verfolgung droht (FANNY DE WECK, in: MARC SPESCHA/ ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/ FANNY DE WECK [Hrsg.], Kom- mentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 66d StGB N 2; STEPHAN SCHLEGEL, in: WOLFGANG WOHLERS/GUNHILD GODENZI/STEPHAN SCHLEGEL [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Hand- kommentar, 4. Aufl. 2020 [Kommentar StGB], Art. 66d N 2; MARC SPESCHA/PETER BOLZLI/FANNY DE WECK/VALERIO PRIULI, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Auflage 2020, S. 421; STEPHAN BREITMOSER, in: BERNHARD EHRENZELLER/BENJAMIN SCHINDLER/RAINER J. SCHWEIZER/KLAUS A. VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Art. 1 – 80, 3. Aufl. 2014 [Kommentar BV]; Art. 25 Rz. 18 f.). Was die flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Zusammenhang mit Eritrea anbelangt, kam das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass – in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung – nicht mehr per se mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass eine solche Verfolgung drohe, bloss weil eine Person illegal aus Eritrea aus- 2020 Landesverweisungen 249 gereist sei. Vielmehr bedarf es gemäss der neueren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche den Betroffenen in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen. Diese zusätzlichen Aspekte sind vom Betroffenen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (zit. Urteil, Erw. 5.1 f.; Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts vom 6. März 2018 [E-587/2018], Erw. 4). Auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, ist nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich alleine nicht asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevant (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts vom 9. April 2019 [E-2291/2018], Erw. 7.2.2). 6.2.2. Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer im Nachgang seiner erstmaligen illegalen Ausreise aus Eritrea nach Äthiopien im Jahr 2014 eine Woche in Haft gewesen ist. Diese Angelegenheit hatte allerdings seinen eigenen Angaben zufolge keine weiteren Konsequenzen für ihn und konnte durch das Unterzeichnen eines Dokumentes geregelt werden. Wie bereits das SEM in seiner Stellungnahme vom 17. März 2020 in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts festgehalten hat, ist denn auch nicht von vornherein davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea bloss aufgrund seiner erneuten illegalen Ausreise ernsthafte Nachteile drohen würden. Ferner lassen weder die Akten noch die vom Beschwerdeführer nicht weiter belegten Einwände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass in seinem konkreten Fall zu befürchten ist, dass ihm im heutigen Zeitpunkt aufgrund der illegalen Ausreise in seinem Heimatland konkrete Nachteile drohen, welche dem flüchtlingsrechtlichen Rück- schiebungsverbot zuwiderlaufen würden. Diesbezüglich fehlt es vor- liegend mithin an konkreten Hinweisen dafür, dass der Be- schwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Sicht des eritreischen 250 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Staates als missliebige Person wahrgenommen und ihm deshalb eine flüchtlingsrechtliche Verfolgungsgefahr drohen würde. Unter dem Titel des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebots nicht einschlägig – aber nachfolgend im Lichte von Art. 3 EMRK zu prüfen – ist schliesslich auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm nach seiner Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst drohe. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, hinreichend nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückschaffung nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Opfer einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung zu werden droht. Die Vorinstanz hat damit zu Recht davon abgesehen, den Vollzug der gegen den Beschwerdeführer angeordneten obligatorischen Landesverweisung gestützt auf Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB aufzuschieben. 6.3. 6.3.1. Als weiteren Aufschubgrund sieht Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts vor und hat damit namentlich das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot im Visier. Dieses ist in Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 3 FoK verankert und gilt – unabhängig von einer allfälligen vom Betroffenen ausgehenden Gefahr – absolut (FANNY DE WECK, a.a.O., Art. 66d N 3; STEPHAN SCHLEGEL, a.a.O. Art. 66d N 3). Anders als im Ausländerrecht wird der Aufschubgrund der Unzumutbarkeit in Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB nicht explizit erwähnt. Begründet wird dies damit, dass der Vollzug der Landesverweisung auch dann aufgeschoben werden müsse, wenn im betroffenen Staat Umstände wie Krieg, Bürgerkrieg oder medizinische Notlagen für das Entstehen schwerwiegender und lebensbedrohender Situationen kausal sind, sodass darin aus- nahmsweise eine Verletzung von Art. 3 EMRK (unmenschliche Behandlung) zu erblicken ist, ohne dass der Begriff "Un- zumutbarkeit" genannt werden müsste (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, S. 6035; vgl. auch FANNY DE WECK, a.a.O., N 5 2020 Landesverweisungen 251 und STEPHAN SCHLEGEL, a.a.O. Art. 66d N 4). Daraus folgt denn auch, dass beim Entscheid über den Vollzug einer Landesverweisung über den Wortlaut von Art. 25 Abs. 3 BV hinausgehende Schranken berücksichtigt werden müssen und es folglich zu einem Aufschub kommen kann, wenn der Vollzug aus menschenrechtlicher Perspek- tive im konkreten Einzelfall zu einer qualifizierten Unverhältnismässigkeit führen würde (STEPHAN BREITENMOSER, a.a.O., Art. 25 Rz. 35). Als völkerrechtliche Normen, welche vom Anwendungsbereich des menschenrechtlichen Rückschie- bungsverbots in besonders schweren Fällen beschlagen werden können, kommen namentlich Art. 2 (Verbot der Todesstrafe), Art. 4 (Verbot der Sklaverei, Leibeigenschaft und Zwangsarbeit), Art. 5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) sowie Art. 6 (Recht auf ein faires Verfahren) EMRK in Frage (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2018 [E - 5022/2017], Erw. 6.1.2; vgl. zum Begriff des zwingenden Völkerrechts auch: ASTRID EPINEY/STEFAN DIEZIG, in: BERNHARD WALDMANN/ EVA MARIA BELSER/ASTRID EPINEY [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015 [BSK BV], Art. 139 N 33 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 248 und S. 256 ff.). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) liegt es am Betroffenen, der sich auf die Verletzung von völkerrechtlichen Schranken beruft, eine diesbezüglich konkrete Gefährdung (sog. "real risk") nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 [D-2311/2016], Erw. 11.2). 6.3.2. Hinsichtlich des menschenrechtlichen Rückschiebungsverbots macht der Beschwerdeführer einerseits geltend, dass ihm infolge der drohenden Inhaftierung unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohe und erstere überdies gegen Art. 5 EMRK verstosse, da sie den Mindestanforderungen an Freiheitsentzüge nicht genügen würde. Dass es vorliegend jedoch bereits an einem 252 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 hinreichend nachgewiesenen reellen Risiko einer Inhaftierung des Beschwerdeführers mangelt, wurde vorstehend bereits erläutert, weshalb an dieser Stelle darauf zu verweisen ist und sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (vgl. auch Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 10. Juli 2018 [E - 5022/2017], Erw. 6.1.8). Andererseits stellt sich der Beschwerdeführer auf den Stand- punkt, dass der ihm drohende Einzug in den eritreischen National- dienst gegen das in Art. 3 EMRK kodifizierte Folterverbot sowie das Verbot von Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK verstosse. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzentscheid vom 10. Juli 2018 zwar anerkannt hat, dass sich die Lebensbedingungen im eritreischen Nationaldienst eher schwierig gestalten würden und es zu Misshandlungen kommen könne. Aufgrund der verfügbaren Quellen sei jedoch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte Risiko einer krassen ("flag- ranten") Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes bestehe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2018 [E-5022/2017], Erw. 6.1.5.2). Unter Art. 3 EMRK sind im Zusammenhang mit einem drohenden Einzug in den eritreischen Nationaldienst gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung namentlich allfäl- lige Misshandlungen zu subsumieren. Diese finden nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nicht derart flächendeckend statt, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden müsste, dass bei jedem Nationaldienstleistenden das ernsthafte Risiko bestehen würde, dass er solchen Übergriffen und damit einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre (zit. Urteil, Erw. 6.1.6). Diese Grundsätze haben auch für den vorliegenden Fall zu gelten. Da es seitens des Beschwerdeführers bei blossen Behauptungen geblieben ist und auch den verfügbaren Akten keine stichhaltigen individuellen Gründe zur Annahme zu entnehmen sind, dass ihm bei einem allfälligen Einzug in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer gegen Art. 3 oder Art. 4 EMRK verstossenden Behandlung drohen würde, ist eine Verletzung des menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebots vorliegend zu verneinen. 2020 Landesverweisungen 253 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Vollzug der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Landesverweisung auch keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB entgegenstehen. 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 255 V. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 22 Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands Der in § 111 Abs. 1 lit. a BauG geregelte Strassenabstand ist auch dann ab dem Strassenmark zu messen, wenn zwischen dem Fahrbahnrand und der Parzellengrenze eine Bushaltebucht liegt. Eine alternative Messweise für den Sonderfall Bushaltebucht ist im Gesetz nicht angelegt; für eine entsprechende richterliche Lückenfüllung besteht kein Raum. Solche Haltebuchten, mit denen eine Vielzahl von Eigentümern anstossender Grundstücke konfrontiert sind, bilden für sich genommen keine ausserordentlichen Verhältnisse; ein Ausnahmetatbestand im Sinne von § 67 Abs. 1 BauG, der zur Unterschreitung des gesetzlichen Strassenabstands berechtigen würde, liegt nicht vor. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 12. März 2020, in Sachen A. AG gegen B. AG, C. GmbH, Gemeinderat D. und Regie- rungsrat (WBE.2019.232). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Das streitgegenständliche, auf der Parzelle Nr. xxx situierte Wohn- und Gewerbehaus ragt unstreitig in den Abstand von 6 m hi- nein, den Bauten und Anlagen gemäss § 111 Abs. 1 lit. a BauG ge- genüber Kantonsstrassen wie der K (…) (Hauptstrasse; Parzelle Nr. yyy) einzuhalten haben. Dieser Abstand ist vom Strassenmark, d.h. von der Grenze zwischen der Parzelle Nr. yyy und der Parzelle Nr. xxx, nicht vom Fahrbahnrand (Strassenlinie) aus zu messen (VGE vom 22. Februar 2019 [WBE.2018.147], Erw. II/2.1; VGE vom 31. August 2006 [WBE.2005.317], Erw. II/3.4). Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Abteilung für