Bei Abbruchverfügungen wird dabei gemäss Lehre und Rechtsprechung eine höhere Begründungsdichte erwartet als bei Zuschlagsverfügungen, zumal hier die Möglichkeit, zusätzliche Informationen nachträglich auf Gesuch hin zu erhalten, nicht vorgesehen ist. Aus der inhaltlichen Begründung hat hervorzugehen, aus welchen sachlichen Gründen das Verfahren abgebrochen wird und ob die Vergabestelle das Verfahren definitiv abbricht oder eine Neuausschreibung beabsichtigt. Die Verfügung muss mit anderen Worten wenigstens kurz die massgeblichen Überlegungen nennen, von denen sich die Vergabebehörde leiten liess (vgl. PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/