Die Möglichkeit, gegen einen Ausschluss oder – wie hier – einen Verfahrensabbruch Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben zu können, setzt indessen notwendigerweise eine Begründung des anfechtbaren Verwaltungsakts und auch eine gewisse Begründungstiefe, die eine sachgerechte und ausreichend substanzierte Anfechtung erlaubt, voraus. Bei Abbruchverfügungen wird dabei gemäss Lehre und Rechtsprechung eine höhere Begründungsdichte erwartet als bei Zuschlagsverfügungen, zumal hier die Möglichkeit, zusätzliche Informationen nachträglich auf Gesuch hin zu erhalten, nicht vorgesehen ist.