äussert sich das SubmD (anders als etwa § 38 Abs. 2 der Submissionsverordnung des Kantons Zürich vom 23. Juli 2003 [720.11]) nicht explizit. Die Möglichkeit, gegen einen Ausschluss oder – wie hier – einen Verfahrensabbruch Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben zu können, setzt indessen notwendigerweise eine Begründung des anfechtbaren Verwaltungsakts und auch eine gewisse Begründungstiefe, die eine sachgerechte und ausreichend substanzierte Anfechtung erlaubt, voraus.