Die Vergabestelle verneint, die Begründungspflicht verletzt zu haben. Der Abbruch des Vergabeverfahrens werde in der Verfügung vom 2. Juli 2020 summarisch begründet; zudem habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, weitere Auskünfte zu verlangen. 4.2. Gemäss § 20 Abs. 1 SubmD ist der – den Anbietern schriftlich mitzuteilende – Zuschlag kurz zu begründen. Diese Kurzbegründung darf nicht bloss in einer Scheinbegründung (etwa dass der Zuschlag dem wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt worden sei) bestehen; bereits die abschlägige Verfügung muss die wichtigsten Gründe für die Nichtberücksichtigung des jeweiligen Anbieters nennen (vgl. dazu AGVE 1998, S. 427 ff.;