Auch aus Art. 15 FZV vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insbesondere ist entgegen seinen Ausführungen nicht ersichtlich, inwiefern § 20 Abs. 3bis SPG dieser bundesrechtlichen Bestimmung widersprechen würde. Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV gibt einzig vor, in welcher Reihenfolge im Todesfall des Versicherten die nahestehenden Personen begünstigt werden. Demgegenüber enthält die Norm keine Vorgabe, wie die betroffenen Personen das Geld zu verwenden hätten bzw. dass es ihnen unabhängig von allfälligen Rückerstattungsforderungen, privaten Schulden etc. vollumfänglich zur Verfügung stehen müsste.