2.2 mit Hinweis). Eine Empfehlung, wonach ausgelöste Freizügigkeitsguthaben nicht zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen heranzuziehen sind, lässt sich auch den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom April 2005 (SKOS-Richtlinien) mit den bis zum 1. Januar 2017 ergangenen Änderungen, welche gemäss § 10 Abs. 1 SPV für die Bemessung der materiellen Hilfe grundsätzlich verbindlich sind, nicht entnehmen. 2.2. 364 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020