17 FZV verweist, vermag er daraus nichts für sich abzuleiten. Das Verbot der Abtretung und Verpfändung bezieht sich nicht auf bezogene Freizügigkeitsguthaben bei Todesfall, sondern auf das Vorsorgekapital und den nicht fälligen Leistungsanspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2004 [B 51/2003], Erw. 2.2 mit Hinweis).