Rat vom 15. März 2017, Änderung SPG, Bericht und Entwurf zur 2. Beratung, 17.58, S. 3). Der neue § 20 Abs. 3bis SPG schliesst somit eine systematische Gesetzeslücke in der kantonalen Sozialgesetzgebung, indem auch Kapitalleistungen der zweiten und dritten Säule der Rückerstattung durch Dritte unterstellt werden. Es ist zu Recht unbestritten, dass § 20 Abs. 3bis SPG – soweit bundesrechtskonform – auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. 2. 2.1. Soweit der Beschwerdeführer auf Art. 17 FZV verweist, vermag er daraus nichts für sich abzuleiten.