gegen Freizügigkeitseinrichtungen nicht in die Erbmasse fallen (vgl. dazu BGE 129 III 305; bestätigt in BGE 140 V 50). Da § 20 Abs. 3 SPG zuvor die Rückerstattungspflicht Dritter auf die Erbinnen und Erben im Umfang der empfangenen Erbschaft beschränkte, könne dies zu stossenden Situationen führen, wenn Erbinnen und Erben die Erbschaft ausschlügen, jedoch im Rahmen von Leistungen der zweiten und dritten Säule begünstigt würden. § 20 Abs. 3bis SPG solle ausdrücklich auch dann gelten, wenn die Erben das Erbe ausschlagen (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 25. Mai 2016, Änderung SPG, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 16.114, S. 44 ff.).