Dritter war bis Ende 2017 nur für Erbinnen und Erben im Umfang der empfangenen Erbschaft gesetzlich vorgesehen (§ 20 Abs. 3 SPG). Beim Erlass von § 20 Abs. 3bis SPG wurde im Rahmen des kantonalen Gesetzgebungsverfahrens explizit festgehalten, dass damit Personen, die durch eine mit dem Ableben einer unterstützten Person fällig gewordenen Kapitalleistung der zweiten oder dritten Säule begünstigt worden sind, (höchstens in diesem Umfang) rückerstattungspflichtig werden, weil Ansprüche 2020 Sozialhilfe 363