§ 20 Abs. 3bis SPG trat am 1. Januar 2018 in Kraft (vgl. AGS 2017/9-10). 1.4.1. Rückerstattungspflichtig sind grundsätzlich jene Personen, die materielle Hilfe bezogen haben (§ 20 Abs. 1 SPG). Eine Rückerstattungspflicht Dritter war bis Ende 2017 nur für Erbinnen und Erben im Umfang der empfangenen Erbschaft gesetzlich vorgesehen (§ 20 Abs. 3 SPG).