1.4. Der vorliegend umstrittene § 20 Abs. 3bis SPG lautet: Personen, die durch eine mit dem Ableben einer unterstützten Person fällig gewordenen Kapitalleistung der zweiten oder dritten Säule begünstigt worden sind, sind höchstens in diesem Umfang rückerstattungspflichtig. Davon ausgenommen sind überlebende Ehegatten, überlebende Konkubinatspartner, minderjährige Kinder sowie volljährige Kinder in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr. § 20 Abs. 3bis SPG trat am 1. Januar 2018 in Kraft (vgl. AGS 2017/9-10).