WIZENT, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 94). Die Gesetzgebungskompetenz des Kantons im Bereich der Sozialhilfe ergibt sich auch aus § 25 und § 39 KV. Der Kanton Aargau regelt die Sozialhilfe im SPG und der SPV. 1.4. Der vorliegend umstrittene § 20 Abs. 3bis SPG lautet: Personen, die durch eine mit dem Ableben einer unterstützten Person fällig gewordenen Kapitalleistung der zweiten oder dritten Säule begünstigt worden sind, sind höchstens in diesem Umfang rückerstattungspflichtig.