konkretisiert, wie sich die kantonale Zuständigkeit bestimmt und inwiefern davon Ausnahmen bestehen (THOMAS GÄCHTER/MARTINA FILIPPO, in: BERNHARD WALDMANN/EVA MARIA BELSER/ASTRID EPINEY [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 115 N 10). Diesbezüglich hat der Bundesgesetzgeber das ZUG erlassen. Schweizer und Ausländer, die sich in der Schweiz aufhalten, werden an ihrem Wohnsitz unterstützt (Wohnsitzprinzip; vgl. Art. 1 Abs. 1. i. V. m. Art. 4 Abs. 1 ZUG). Nach Art. 1 Abs. 3 ZUG werden vom Geltungsbereich des Zuständigkeitsgesetzes ausgenommen die Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie die Personen des Asylgesetzes (GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen