KLAUS A. VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 113 N 2). Gestützt auf diese Kompetenz hat der Bund insbesondere das BVG, das FZG und die FZV erlassen. 1.3.2. Bedürftige Personen werden nach Art. 115 BV grundsätzlich von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt in der Sozialhilfe lediglich die Ausnahmen und Zuständigkeiten, d.h. er 362 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020