Es hat mit anderen Worten eine generell-abstrakte Norm des kommunalen oder kantonalen Rechts auf ihre Übereinstimmung mit höherrangigem Recht zu prüfen. Wird ein Verstoss festgestellt, wird der geprüfte Rechtssatz im Einzelfall für nicht anwendbar erklärt (MONIKA FEHLMANN-LEUTWYLER, Die prinzipale Normenkontrolle nach aargauischem Recht, Aarau/Frankfurt am Main 1988, S. 6). Anders als bei der abstrakten oder prinzipalen Normenkontrolle stellt die rechtsanwendende Instanz im inzidenten Normenkontrollverfahren lediglich die Nichtanwendbarkeit der überprüften verfassungs- oder gesetzeswidrigen Norm fest. Formell bleibt die als unanwendbar erklärte Norm weiterbestehen.