360 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 hinausgehen, ausnahmsweise neben dem Einkommensfreibetrag eine Integrationszulage rechtfertigen könnten. Daher hat er keinen Anspruch auf Gewährung einer Integrationszulage. Dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet. 37 Sozialhilfe; Rückerstattung - Rückerstattung durch Erben der unterstützten Person, wenn diese die Erbschaft ausgeschlagen haben und durch die Pensionskasse des Verstorbenen begünstigt wurden - Bundesrechtskonformität von § 20 Abs. 3bis SPG (akzessorische Normenkontrolle) Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 5. November 2020, in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2020.242). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht erneut vor, die berufliche Vorsorge (2. Säule) sei durch den Bundesgesetzgeber abschliessend geregelt. Aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts sei die kantonale Bestimmung von § 20 Abs. 3bis SPG zur Rückerstattung von Kapi- talleistungen der zweiten und dritten Säule bundesrechtswidrig und dürfe deshalb nicht angewendet werden. Diese Frage sei vom Verwaltungsgericht im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle zu klären. Die Vorinstanz argumentiert, sie sei als Verwaltungsbehörde an das Gesetz gebunden. Die Kompetenz zur Überprüfung von 2020 Sozialhilfe 361 kantonalen Erlassen auf ihre Konformität mit Bundesrecht sei dem Regierungsrat und den Verwaltungsjustizbehörden vorbehalten. 1.2. Im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle ist das Verwaltungsgericht gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen (§ 95 Abs. 2 KV und § 2 Abs. 1 VRPG). Es hat mit anderen Worten eine generell-abstrakte Norm des kommunalen oder kantonalen Rechts auf ihre Übereinstimmung mit höherrangigem Recht zu prüfen. Wird ein Verstoss festgestellt, wird der geprüfte Rechtssatz im Einzelfall für nicht anwendbar erklärt (MONIKA FEHLMANN-LEUTWYLER, Die prinzipale Normenkontrolle nach aargauischem Recht, Aarau/Frankfurt am Main 1988, S. 6). Anders als bei der abstrakten oder prinzipalen Normenkontrolle stellt die rechtsanwendende Instanz im inzidenten Normenkontrollverfahren lediglich die Nichtanwendbarkeit der überprüften verfassungs- oder gesetzeswidrigen Norm fest. Formell bleibt die als unanwendbar erklärte Norm weiterbestehen. Aufgehoben wird einzig der individuell-konkrete Hoheitsakt, der in Anwendung des verfassungs- oder gesetzeswidrigen Rechtssatzes ergangen ist (FEHLMANN- LEUTWYLER, a.a.O., S. 210). 1.3. 1.3.1. Nach Art. 113 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge. Dazu wurde ihm eine konkurrierende, nicht auf den Erlass von Grundsätzen beschränkte, umfassende Gesetzgebungskompetenz zugewiesen (UELI KIESER, in: BERNHARD EHRENZELLER/BENJAMIN SCHINDLER/RAINER J. SCHWEIZER/KLAUS A. VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 113 N 2). Gestützt auf diese Kompetenz hat der Bund insbesondere das BVG, das FZG und die FZV erlassen. 1.3.2. Bedürftige Personen werden nach Art. 115 BV grundsätzlich von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt in der Sozialhilfe lediglich die Ausnahmen und Zuständigkeiten, d.h. er 362 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 konkretisiert, wie sich die kantonale Zuständigkeit bestimmt und inwiefern davon Ausnahmen bestehen (THOMAS GÄCHTER/MARTINA FILIPPO, in: BERNHARD WALDMANN/EVA MARIA BELSER/ASTRID EPINEY [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 115 N 10). Diesbezüglich hat der Bundesgesetzgeber das ZUG erlassen. Schweizer und Ausländer, die sich in der Schweiz aufhalten, werden an ihrem Wohnsitz unterstützt (Wohnsitzprinzip; vgl. Art. 1 Abs. 1. i. V. m. Art. 4 Abs. 1 ZUG). Nach Art. 1 Abs. 3 ZUG werden vom Geltungsbereich des Zuständigkeitsgesetzes ausgenommen die Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie die Personen des Asylgesetzes (GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 94). Die Gesetzgebungskompetenz des Kantons im Bereich der Sozialhilfe ergibt sich auch aus § 25 und § 39 KV. Der Kanton Aargau regelt die Sozialhilfe im SPG und der SPV. 1.4. Der vorliegend umstrittene § 20 Abs. 3bis SPG lautet: Personen, die durch eine mit dem Ableben einer unterstützten Person fällig gewordenen Kapitalleistung der zweiten oder dritten Säule begünstigt wor- den sind, sind höchstens in diesem Umfang rückerstattungspflichtig. Da- von ausgenommen sind überlebende Ehegatten, überlebende Konkubi- natspartner, minderjährige Kinder sowie volljährige Kinder in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr. § 20 Abs. 3bis SPG trat am 1. Januar 2018 in Kraft (vgl. AGS 2017/9-10). 1.4.1. Rückerstattungspflichtig sind grundsätzlich jene Personen, die materielle Hilfe bezogen haben (§ 20 Abs. 1 SPG). Eine Rückerstattungspflicht Dritter war bis Ende 2017 nur für Erbinnen und Erben im Umfang der empfangenen Erbschaft gesetzlich vorgesehen (§ 20 Abs. 3 SPG). Beim Erlass von § 20 Abs. 3bis SPG wurde im Rahmen des kantonalen Gesetzgebungsverfahrens explizit festgehalten, dass damit Personen, die durch eine mit dem Ableben einer unterstützten Person fällig gewordenen Kapitalleistung der zweiten oder dritten Säule begünstigt worden sind, (höchstens in diesem Umfang) rückerstattungspflichtig werden, weil Ansprüche 2020 Sozialhilfe 363 gegen Freizügigkeitseinrichtungen nicht in die Erbmasse fallen (vgl. dazu BGE 129 III 305; bestätigt in BGE 140 V 50). Da § 20 Abs. 3 SPG zuvor die Rückerstattungspflicht Dritter auf die Erbinnen und Erben im Umfang der empfangenen Erbschaft beschränkte, könne dies zu stossenden Situationen führen, wenn Erbinnen und Erben die Erbschaft ausschlügen, jedoch im Rahmen von Leistungen der zweiten und dritten Säule begünstigt würden. § 20 Abs. 3bis SPG solle ausdrücklich auch dann gelten, wenn die Erben das Erbe aus- schlagen (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 25. Mai 2016, Änderung SPG, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 16.114, S. 44 ff.). Der Grosse Rat hielt an der ursprünglichen Fassung der Gesetzesvorlage fest (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 15. März 2017, Änderung SPG, Bericht und Entwurf zur 2. Beratung, 17.58, S. 3). Der neue § 20 Abs. 3bis SPG schliesst somit eine systematische Gesetzeslücke in der kantonalen Sozialgesetz- gebung, indem auch Kapitalleistungen der zweiten und dritten Säule der Rückerstattung durch Dritte unterstellt werden. Es ist zu Recht unbestritten, dass § 20 Abs. 3bis SPG – soweit bundesrechtskonform – auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. 2. 2.1. Soweit der Beschwerdeführer auf Art. 17 FZV verweist, vermag er daraus nichts für sich abzuleiten. Das Verbot der Abtretung und Verpfändung bezieht sich nicht auf bezogene Freizügigkeitsguthaben bei Todesfall, sondern auf das Vorsorgekapital und den nicht fälligen Leistungsanspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2004 [B 51/2003], Erw. 2.2 mit Hinweis). Eine Empfehlung, wonach ausgelöste Freizügigkeitsguthaben nicht zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen heranzuziehen sind, lässt sich auch den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom April 2005 (SKOS-Richtlinien) mit den bis zum 1. Januar 2017 ergangenen Änderungen, welche gemäss § 10 Abs. 1 SPV für die Be- messung der materiellen Hilfe grundsätzlich verbindlich sind, nicht entnehmen. 2.2. 364 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Auch aus Art. 15 FZV vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insbesondere ist entgegen seinen Ausführungen nicht ersichtlich, inwiefern § 20 Abs. 3bis SPG dieser bundesrechtlichen Bestimmung widersprechen würde. Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV gibt einzig vor, in welcher Reihenfolge im Todesfall des Versicherten die nahestehenden Personen begünstigt werden. Demgegenüber enthält die Norm keine Vorgabe, wie die betroffenen Personen das Geld zu verwenden hätten bzw. dass es ihnen unabhängig von allfälligen Rückerstattungsforderungen, privaten Schulden etc. vollumfänglich zur Verfügung stehen müsste. Effektiv würde eine entsprechende Regelung auch über das hinausgehen, was im Rahmen der Gesetzgebung zur beruflichen Vorsorge zu regeln ist. Der FZV lässt sich mithin keine Vorschrift entnehmen, dass das den Begünstigten gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben nicht zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen herangezogen werden dürfte. 2.3. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. § 20 Abs. 3bis SPG widerspricht nicht übergeordnetem Bundesrecht und ist daher anwendbar. 2020 Schulrecht 365 IX. Schulrecht 38 Zuweisungen der Schulpflege Die Zuweisungskompetenz der Schulpflege ist im Bereich der Sonderschulug auf Einrichtungen beschränkt, die von der Betreuungsgesetzgebung erfasst werden. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 5. November 2020, in Sachen A. gegen Schulpflege B., Schulrat des Bezirks C. und Regierungsrat (WBE.2019.404). Aus dem Erwägungen 2. 2.1. Der Beschwerdeführer verlangt, der D. zugewiesen zu werden. Zur Begründung beruft er sich auf Art. 19 BV. Dieser verleihe ihm einen Anspruch auf eine seinen individuellen Fähigkeiten und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grund- schulausbildung. Ungeachtet der Sonderschulungsbedürftigkeit habe der Regierungsrat die Zuweisungen der Vorinstanzen ab dem Schuljahr 2018/19 aufgehoben. Dies betreffe jene der Schulpflege in die Tagessonderschule des Kinderheims E. bzw. an die Regelklasse B. inklusive integrativer Massnahmen wie auch jene durch den Bezirksschulrat in die D. Dabei habe es der Regierungsrat unterlassen, selbst eine Zuweisung vorzunehmen oder die Sache zum erneuten Entscheid an eine Vorinstanz zurückzuweisen. Gemäss Art. 20 BehiG hätten die Kantone dafür zu sorgen, dass behinderte Kinder eine ihren besonderen Bedürfnissen angepasste Grundschulung erhielten. Die vom SPD vorgeschlagenen Tagessonderschulen würden den Bedürfnissen des Beschwerdeführers nicht gerecht: Im Kinderheim E. werde mit