I. 1. (…) 2. Gegen Verfügungen der Vergabestelle gemäss § 5 SubmD kann direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 24 Abs. 1 SubmD). 2.1. Bei der Einwohnergemeinde bzw. der Stadt X. (nachfolgend: Stadt) handelt es sich um eine Vergabestelle im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. b SubmD. Als subzentrale staatliche Auftraggeberin (politische Gemeinde) untersteht sie dem öffentlichen Beschaffungsrecht in subjektiver (persönlicher) Hinsicht integral, d.h. für alle Geschäfte, die objektiv als öffentliche Aufträge zu qualifizieren sind (PETER