Die projektierten Loggien bzw. Balkone/Sitzplätze bieten übrigens auch einen deutlich besseren Schutz vor Witterung und können besser und intensiver genutzt werden als solche, welche tatsächlich auf einer ganzen Seite, von Ecke zu Ecke, geöffnet sind. Aus dem Umstand, dass es sich bei den genannten Loggien bzw. Balkonen/Sitzplätzen mit Grundflächen von 32.57 m2 und 35.23 m2 um anrechenbare Geschossflächen handelt, folgt schliesslich, dass die maximal zulässige Ausnutzung von 0.80 (vgl. Erw. 3.2) deutlich überschritten ist. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet. 2020 Submissionen 313