VGE vom 15. Juli 2020 [WBE.2020.74], S. 11 f. [Verschliessen einer einseitig offenen Gartenhalle/eines Sitzplatzes mittels einer Vertikalmarkise, was dazu führte, dass die Fläche der Gartenhalle/des Sitzplatzes als anrechenbare Geschossfläche qualifiziert wurde]). Im Lichte der genannten Rechtsprechung können die beiden Loggien bzw. Balkone/Sitzplätze somit nur dann als "mindestens einseitig offen" qualifiziert werden, wenn sie auf mindestens einer ganzen 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 311