Auch hier geht es letztlich darum, dass die Flächen – welche als nicht anrechenbare Geschossflächen gelten – nicht der Wohnnutzung dienen bzw. hierfür nicht verwendet werden sollen können. Das Verwaltungsgericht hat erst kürzlich festgehalten, dass die Frage, ob das Vorhaben als "mindestens einseitig offener" Sitzplatz gelte, nicht nur für die Qualifikation als Klein- und Anbaute (im Sinne von § 18 Abs. 1 ABauV), sondern auch für die Beurteilung der Ausnützung von Bedeutung sei (vgl. VGE vom 4. Juni 2020 [WBE.2020.66], S. 8 f. [in welchem Fall es um das Verschliessen eines einseitig offenen Sitzplatzes mittels einer verschalten Holzbeige auf Rädern ging];