Ecke, offen zu lassen. Wollte man umgekehrt auch die teilweise Schliessung einer Seite zulassen, wäre kaum zu definieren, bei welcher Verhältniszahl von Offenhaltung bzw. Schliessung die Bewohnbarkeit beginnt bzw. aufhört." Die genannte Rechtsprechung bezieht sich zwar auf § 18 Abs. 1 ABauV, es besteht jedoch kein Grund, den Begriff "mindestens einseitig offen" im Rahmen von § 32 Abs. 2 lit. a Ziffer 5 BauV (bzw. der Vorgängernorm von § 9 Abs. 2 ABauV) anders zu verstehen bzw. auszulegen. Auch hier geht es letztlich darum, dass die Flächen – welche als nicht anrechenbare Geschossflächen gelten – nicht der Wohnnutzung dienen bzw. hierfür nicht verwendet werden sollen können.