Ecke, offen sein muss. Auch Sinn und Zweck von § 18 ABauV sprechen für dieses Normverständnis. Die Bestimmung setzt für Gebäude und Gebäudeteile, die durch die Gemeindebauordnungen mit verminderten Grenzabständen privilegiert werden können, betreffend Dimensionen und Nutzungsart verbindliche Obergrenzen fest. Insbesondere soll verhindert werden, dass solche Bauten der Wohnnutzung dienen. Um dieses Ziel in einigermassen praktikabler Weise und ohne unverhältnismässigen Kontrollaufwand zu erreichen, ist es unumgänglich, die Grenze des noch Zulässigen so zu ziehen, dass eine Wohnnutzung zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann. Dem entspricht das Gebot, mindestens eine ganze Seite, von Ecke zu