Erw. 3.2; § 32 Abs. 2 lit. a Ziffer 5 BauV). Sind sie nicht mindestens einseitig offen, so gelten sie – umgekehrt formuliert – als dem Wohnen dienend bzw. dafür verwendbar. Zum Begriff "mindestens einseitig offen" wurde in AGVE 1999, S. 212 f. (wenn auch im Zusammenhang mit § 18 ABauV; siehe dazu unten) festgehalten: "Wie das Baudepartement zutreffend erwogen hat, lässt sich die Umschreibung 'mindestens einseitig offen' schon vom Wortlaut her nur so verstehen, dass ein gedeckter Sitzplatz, um als Klein- und Anbaute zu gelten, zumindest auf einer ganzen Seite, von Ecke zu 310 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020