BauV können die Gemeinden die Anrechenbarkeit von Räumen in Dach-, Attika- und Untergeschossen abweichend regeln; sie können für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten einen Nutzungsbonus vorsehen, wenn die Bauteile ausserhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und keine heizungstechnischen Installationen aufweisen. Die BNO sieht einen solchen Bonus einzig für Wintergärten vor (vgl. § 28 BNO). 3.3. 3.3.1. (…) 3.3.2. Was die beiden Loggien bzw. Balkone/Sitzplätze im obersten Geschoss des geplanten neuen Mehrfamilienhauses anbelangt, so können diese nur dann als nicht anrechenbare Geschossflächen eingestuft werden, wenn sie "mindestens einseitig offen" sind (vgl.