6. Zusammenfassend steht fest, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und auch vor Art. 8 EMRK standhalten. Eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung des von den Vorinstanzen festgestellten Vollzugshindernisses erübrigt sich. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 2020 Migrationsrecht 215