entsprechenden Beschwerdeantrags nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern darf (§ 48 Abs. 2 VRPG), erübrigt sich eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung der von den Vorinstanzen festgestellten völkerrechtlichen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und des damit einhergehenden gesetzlichen Vollzughindernisses. 6. Zusammenfassend steht fest, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und auch vor Art. 8 EMRK standhalten.