5. Grundsätzlich bliebe zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als völkerrechtlich zulässig erweist. Verneinendenfalls wäre festzustellen, dass ein gesetzliches Vollzugshindernis vorliegt und das MIKA anzuweisen, beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen (Art. 83 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 lit. b AIG). Vorliegend hat indes das MIKA bereits in seiner erstinstanzlichen Verfügung vom 1. Oktober 2019 verfügt, dass nach Rechtskraft beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers beantragt werde (MI-act. 246, 257).