Da anzunehmen ist, dass im heutigen Zeitpunkt eine – wenn auch nicht besonders enge – affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern E., F. und G. besteht (siehe vorne Erw. 3.3.3.3), tangieren der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz den Schutzbereich des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Dieser Eingriff ist jedoch durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw.