3.4). Wie weiter aus den obigen Erwägungen hervorgeht, ist zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder D. – sofern dieser überhaupt noch in der Schweiz lebt – kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich, aufgrund dessen die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers das geschützte Familienleben tangieren würde (Erw. 3.3.3.5). Der Tochter C. des Beschwerdeführers ist es sodann – trotz der damit verbundenen Einschränkungen – zumutbar, mit diesem nach Eritrea zu übersiedeln (Erw. 3.3.3.4.2).