Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers sind gemessen am nationalen Recht nicht zu beanstanden. 4. Weiter ist zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers vor Art. 8 EMRK standhalten. Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.