Unter diesen Umständen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der 36- jährige Beschwerdeführer, welcher die eritreische Landessprache Tigrinya beherrscht, in Eritrea sozialisiert wurde und dort eine neunjährige Schulbildung durchlaufen hat (MI-act. 7), trotz zu erwartender Startschwierigkeiten in der Lage sein wird, in seinem Heimatland eine Erwerbsarbeit zu finden und damit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Gesamthaft betrachtet sind seine Reintegrationschancen daher auch in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht als intakt zu qualifizieren. 3.3.5.6.