Nimmt man zu seinen Gunsten an, dass er in Eritrea keine oder eine massgeblich weniger weitreichende Unterstützung erhalten würde, wäre sein wirtschaftliches Überleben ohne eigene Erwerbstätigkeit ernsthaft gefährdet. Allerdings macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht geltend und geht auch sonst aus den Akten nicht hervor, dass seine langjährige Arbeitslosigkeit durch eine beschränkte oder fehlende Arbeitsfähigkeit bedingt wäre.