schwerfallen, auf dem dortigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Im Vergleich zur Situation in der Schweiz ist damit in beruflicher Hinsicht indes keine Verschlechterung zu erwarten. In wirtschaftlicher Hinsicht ist unklar, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine ähnlich umfassende staatliche Fürsorge zuteil würde, wie derzeit in der Schweiz. Nimmt man zu seinen Gunsten an, dass er in Eritrea keine oder eine massgeblich weniger weitreichende Unterstützung erhalten würde, wäre sein wirtschaftliches Überleben ohne eigene Erwerbstätigkeit ernsthaft gefährdet.